Ein Todesfall in der Familie ist belastend genug. Wenn dann das Testament verlesen wird und der eigene Name darin nicht auftaucht, kommt zur Trauer oft ein zweiter Schock dazu.
Was viele in dieser Situation nicht wissen: Enterbt zu sein bedeutet nicht, leer auszugehen. Das deutsche Erbrecht schützt die engsten Angehörigen mit dem Pflichtteil. Selbst wenn der Erblasser sie im Testament ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Wer überhaupt Anspruch hat?
Der Kreis der Berechtigten ist enger, als die meisten vermuten. Anspruch haben nur:
- Kinder des Erblassers, auch adoptierte und nichteheliche
- Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
- Die Eltern, aber nur, wenn keine Kinder vorhanden sind
Nicht dazu gehören Geschwister, Enkel bei lebenden Eltern, Schwiegerkinder oder Lebensgefährten ohne Trauschein. Wer nicht in diese Aufzählung fällt, hat keinen Anspruch, egal wie eng die Beziehung war.
Ein häufiges Missverständnis: Der Pflichtteil ist kein Erbe. Der Berechtigte wird nicht Miterbe und hat kein Mitspracherecht am Nachlass. Er hat lediglich einen Zahlungsanspruch in Geld gegen die Erben – die bei mehreren Personen zunächst eine Erbengemeinschaft bilden.
Wie hoch der Anspruch ist
Die Berechnung folgt einer festen Regel: Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Zuerst wird also ermittelt, was der Berechtigte ohne Testament geerbt hätte. Davon die Hälfte ist der Anspruch.
Ein Beispiel: Ein Vater hinterlässt zwei Kinder und keine Ehefrau. Ohne Testament würde jedes Kind die Hälfte erben. Enterbt der Vater ein Kind, steht diesem die Hälfte davon zu, also ein Viertel des Nachlasses.
Bei verheirateten Erblassern wird es komplizierter, weil der Güterstand mitspielt. Bei der üblichen Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel, was wiederum die Quoten der Kinder verschiebt. Hier lohnt sich eine Berechnung im Einzelfall.
Das Problem mit dem Nachlasswert
Die Quote ist das eine, der Wert das andere. Und genau hier entstehen die meisten Streitigkeiten.
Grundlage ist der Wert des Nachlasses am Todestag, abzüglich der Schulden und Beerdigungskosten. Bei Bankguthaben ist das unproblematisch. Bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder Kunst dagegen wird es schwierig, weil der Verkehrswert geschätzt werden muss.
Wer den Nachlass nicht kennt, steht zunächst vor einem praktischen Problem: Wie soll man einen Anspruch beziffern, wenn man nicht weiß, was da ist?
Der Auskunftsanspruch
Für dieses Problem gibt es eine Lösung, die viele Betroffene nicht kennen. Pflichtteilsberechtigte können von den Erben ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses verlangen. Dazu gehören alle Vermögenswerte, aber auch die Schulden.
Auf Verlangen muss dieses Verzeichnis notariell aufgenommen werden. Und bei Immobilien kann eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen gefordert werden, deren Kosten der Nachlass trägt.
Der Auskunftsanspruch ist das wichtigste Werkzeug in dieser Situation. Ohne ihn verhandelt man im Blindflug.
Schenkungen zu Lebzeiten
Ein verbreiteter Irrtum: Wer zu Lebzeiten alles verschenkt, hinterlässt keinen Nachlass und damit auch keinen Pflichtteil.
So funktioniert es nicht. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet. Allerdings abnehmend: Im ersten Jahr vor dem Tod voll, danach jedes Jahr um zehn Prozent weniger. Eine Schenkung vor neun Jahren zählt also nur noch zu zehn Prozent.
Eine wichtige Ausnahme gilt bei Ehegatten. Zwischen Eheleuten beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen, praktisch also mit dem Tod. Schenkungen unter Ehegatten werden deshalb unabhängig vom Zeitpunkt voll berücksichtigt.
Bei Immobilien, die unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen wurden, beginnt die Frist häufig gar nicht zu laufen, weil der Schenker die Nutzung behalten hat.
Kann man den Pflichtteil entziehen?
Grundsätzlich nein. Genau das ist der Sinn dieser Regelung: Sie soll die engsten Angehörigen davor schützen, vollständig übergangen zu werden.
Eine Entziehung ist nur in wenigen, gesetzlich abschließend geregelten Fällen möglich. Etwa wenn der Berechtigte dem Erblasser oder einem nahen Angehörigen nach dem Leben getrachtet hat oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Zerrüttete Familienverhältnisse, jahrelanger Kontaktabbruch oder persönliche Enttäuschung reichen dafür nicht aus. Das wird in Beratungsgesprächen regelmäßig anders erwartet.
Möglich ist dagegen ein Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten. Dieser muss notariell beurkundet werden und erfolgt oft gegen eine Abfindung. Für Unternehmerfamilien ist das ein gängiges Instrument, um den Betrieb bei einem Erbfall nicht zu gefährden.
Die Frist: drei Jahre
Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Tod und von seiner Enterbung erfahren hat.
Ein Beispiel: Wer im März 2026 von beidem erfährt, hat bis zum 31. Dezember 2029 Zeit. Danach ist der Anspruch verloren.
Das klingt nach viel Zeit. In der Praxis vergeht sie schnell, weil Auskunftsverfahren und Wertermittlungen bei Immobilien Monate dauern können. Wer einen Anspruch vermutet, sollte deshalb nicht abwarten.
Was Sie jetzt tun sollten
- Testament oder Erbvertrag beim Nachlassgericht einsehen, falls Ihnen der Inhalt nicht bekannt ist
- Auskunft von den Erben verlangen, schriftlich und mit Fristsetzung
- Schenkungen der letzten zehn Jahre klären, besonders Immobilienübertragungen
- Die Verjährungsfrist notieren und nicht bis kurz davor warten
Pflichtteil geltend machen: Beratung in Mettmann
Ob Ihnen ein Anspruch zusteht und wie hoch er ausfällt, hängt vom Einzelfall ab: von der Familienkonstellation, dem Güterstand der Ehe, dem Nachlasswert und von Schenkungen aus der Vergangenheit.
Ute Eulenpesch aus Mettmann berät Sie, wenn Sie enterbt wurden und Ihre Ansprüche prüfen lassen möchten. Ebenso, wenn Sie als Erbe mit einer Forderung konfrontiert sind und wissen wollen, ob und in welcher Höhe sie berechtigt ist.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Anspruch haben nur die Kinder des Erblassers, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind. Geschwister, Enkel bei lebenden Eltern und Lebensgefährten ohne Trauschein haben keinen Anspruch.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zuerst wird ermittelt, was der Berechtigte ohne Testament geerbt hätte, davon die Hälfte ist der Anspruch. Bei verheirateten Erblassern beeinflusst zusätzlich der Güterstand die Berechnung.
Bin ich Erbe, wenn ich den Pflichtteil bekomme?
Nein. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe und hat kein Mitspracherecht am Nachlass. Er hat lediglich einen Zahlungsanspruch in Geld gegenüber den Erben.
Wie erfahre ich, was im Nachlass ist?
Pflichtteilsberechtigte können von den Erben ein vollständiges Nachlassverzeichnis verlangen. Auf Verlangen muss es notariell aufgenommen werden. Bei Immobilien kann zusätzlich eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen gefordert werden.
Werden Schenkungen zu Lebzeiten berücksichtigt?
Ja. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet, allerdings abnehmend: im ersten Jahr voll, danach jährlich um zehn Prozent weniger. Bei Schenkungen zwischen Ehegatten gilt diese Frist nicht.
Kann man den Pflichtteil entziehen?
Nur in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, etwa bei einem Anschlag auf das Leben des Erblassers oder bei einer Verurteilung wegen einer schweren vorsätzlichen Straftat. Zerrüttete Familienverhältnisse oder Kontaktabbruch genügen nicht
Wann verjährt der Anspruch?
Nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Berechtigte sowohl vom Tod als auch von seiner Enterbung erfahren hat. Danach kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.
Was ist ein Pflichtteilsverzicht?
Ein notariell beurkundeter Vertrag, mit dem ein Berechtigter zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Anspruch verzichtet, häufig gegen eine Abfindung. Er wird oft eingesetzt, um bei einem Erbfall den Fortbestand eines Unternehmens zu sichern.
Muss der Erbe eine Immobilie verkaufen, um den Pflichtteil zu zahlen?
Der Anspruch richtet sich auf Geld, nicht auf Nachlassgegenstände. Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie, kann das die Erben in Bedrängnis bringen. In Härtefällen ist eine Stundung möglich, die aber vom Gericht geprüft wird.
Wer trägt die Kosten der Auseinandersetzung?
Die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis und eine Wertermittlung trägt der Nachlass. Anwaltskosten trägt zunächst jede Seite selbst. Kommt es zum Rechtsstreit, entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung.
Jetzt rechtlich in Mettmann beraten lassen
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E-Mail senden: kanzlei@eulenpesch.de
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