02104-983698 kanzlei@eulenpesch.de

Trennungsunterhalt: Wer bekommt wie viel?

Nach einer Trennung stellt sich oft sehr schnell eine unangenehme Frage: Wovon soll ich eigentlich leben? Vor allem dann, wenn einer der Partner über Jahre weniger verdient hat, in Teilzeit gearbeitet oder sich um die Kinder gekümmert hat.

Für genau diese Zeit gibt es den Trennungsunterhalt. Er soll verhindern, dass ein Ehegatte durch die Trennung von heute auf morgen in wirtschaftliche Not gerät.

Was Trennungsunterhalt überhaupt ist

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt zwischen Ehegatten für die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung. Er ist etwas anderes als der nacheheliche Unterhalt, der erst danach greift, und auch etwas anderes als der Kindesunterhalt.

Der Anspruch entsteht mit der Trennung und endet mit der Scheidung. Wer danach weiter Unterhalt möchte, muss den nachehelichen Unterhalt gesondert geltend machen – der hat deutlich strengere Voraussetzungen.

Ein Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: Trennungsunterhalt gibt es nicht rückwirkend einfach so. Er wird erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem er verlangt wurde. Wer ein halbes Jahr wartet, verliert diese Monate in der Regel endgültig. Deshalb sollte der Anspruch früh und nachweisbar geltend gemacht werden, notfalls mit einem schlichten Schreiben, das zur Auskunft über das Einkommen auffordert.

Wer Anspruch hat

Voraussetzung ist, dass ein Ehegatte seinen Lebensbedarf nicht selbst decken kann und der andere leistungsfähig ist. Beides wird am ehelichen Lebensstandard gemessen, nicht am Existenzminimum.

Anders als beim nachehelichen Unterhalt muss dafür kein besonderer Grund vorliegen. Während der Trennungszeit gilt die eheliche Solidarität weiter – das ist der Gedanke dahinter.

Das bedeutet auch: Wer bisher nicht gearbeitet hat, muss nicht sofort eine Vollzeitstelle annehmen. Im ersten Trennungsjahr besteht in der Regel noch keine Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten. Je länger die Trennung dauert, desto eher wird das allerdings erwartet.

Wie hoch der Unterhalt ist

Die Faustformel, mit der die meisten Gerichte rechnen: Der Bedürftige erhält rund 45 Prozent der Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten.

Ein Beispiel: Ein Ehegatte hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.200 Euro, der andere 1.200 Euro. Die Differenz beträgt 2.000 Euro, davon 45 Prozent sind 900 Euro Trennungsunterhalt.

Entscheidend ist das Wort bereinigt. Vom Nettoeinkommen werden vorher abgezogen:

  • berufsbedingte Aufwendungen, häufig pauschal fünf Prozent
  • Kindesunterhalt, der vorrangig ist
  • Raten für Schulden, die während der Ehe aufgenommen wurden
  • Beiträge zu angemessener zusätzlicher Altersvorsorge

Erst was übrig bleibt, geht in die Rechnung ein. Deshalb weichen die Beträge aus Online-Rechnern häufig erheblich von dem ab, was am Ende tatsächlich herauskommt.

Der Selbstbehalt

Der Unterhaltspflichtige muss nicht alles abgeben. Ihm steht ein Betrag zu, der ihm sein eigenes Auskommen sichert – der sogenannte Selbstbehalt. Beim Trennungsunterhalt liegt dieser höher als beim Kindesunterhalt gegenüber minderjährigen Kindern.

Reicht das Einkommen nicht für alle Ansprüche, gilt eine feste Rangfolge: Minderjährige Kinder kommen zuerst, danach der Ehegatte. In solchen Mangelfällen bleibt für den Trennungsunterhalt oft wenig oder nichts übrig.

Wenn das Einkommen unklar ist

Häufig weiß der unterhaltsberechtigte Ehegatte gar nicht genau, was der andere verdient. Für diesen Fall gibt es einen Auskunftsanspruch: Beide Seiten können voneinander verlangen, Einkommensnachweise vorzulegen, in der Regel die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate und den letzten Steuerbescheid.

Bei Selbstständigen wird es komplizierter. Dort werden meist die Gewinne der letzten drei Jahre herangezogen, weil einzelne Jahre stark schwanken können.

Die Auskunft ist der erste Schritt. Ohne belastbare Zahlen lässt sich kein Unterhalt beziffern, und ohne Bezifferung gibt es keinen durchsetzbaren Anspruch.

Kann der Anspruch entfallen?

Ja, aber nur in engen Grenzen. Ein Anspruch kann verwirkt sein, wenn seine Geltendmachung grob unbillig wäre – etwa bei schweren Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder wenn der Berechtigte in einer verfestigten neuen Beziehung lebt.

Eine neue Partnerschaft allein genügt dafür in der Regel nicht. Es muss sich um eine eheähnliche Verbindung handeln, die über längere Zeit besteht. Die Gerichte legen hier strenge Maßstäbe an.

Was den Anspruch dagegen nicht beseitigt: wer die Trennung ausgesprochen hat, oder wer sich im Streit als der Unvernünftigere erwiesen hat. Unterhalt ist keine Belohnung und keine Bestrafung.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Anspruch früh und schriftlich geltend machen – rückwirkend gibt es in der Regel nichts
  • Auskunft über das Einkommen verlangen, mit Fristsetzung
  • Eigene Unterlagen zusammenstellen: Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheid, laufende Belastungen
  • Trennungsdatum festhalten, es ist für den Beginn des Anspruchs entscheidend
  • Nicht auf mündliche Zusagen verlassen – was nicht schriftlich ist, lässt sich später schwer beweisen

Trennungsunterhalt klären: Beratung in Mettmann

Ob und in welcher Höhe Trennungsunterhalt zu zahlen ist, hängt von vielen Faktoren ab: den Einkommen beider Seiten, vorrangigen Verpflichtungen, der Dauer der Trennung und der beruflichen Situation.

Ute Eulenpesch aus Mettmann berät Sie, wenn Sie Unterhalt geltend machen möchten oder wenn Sie mit einer Forderung konfrontiert sind und wissen wollen, ob sie der Höhe nach berechtigt ist. Häufig lässt sich eine Einigung außergerichtlich erreichen – das spart beiden Seiten Zeit und Kosten.

Häufige Fragen zum Trennungsunterhalt

Wer bekommt Trennungsunterhalt?

Anspruch hat der Ehegatte, der seinen Lebensbedarf nach der Trennung nicht selbst decken kann, wenn der andere leistungsfähig ist. Ein besonderer Grund ist nicht erforderlich – während der Trennungszeit gilt die eheliche Solidarität weiter.

Wie wird Trennungsunterhalt berechnet?

Üblicherweise erhält der Bedürftige rund 45 Prozent der Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten. Bereinigt bedeutet, dass vorher berufsbedingte Aufwendungen, Kindesunterhalt, ehebedingte Schulden und angemessene Altersvorsorge abgezogen werden.

Ab wann wird Trennungsunterhalt gezahlt?

Ab dem Zeitpunkt, ab dem er verlangt wurde. Rückwirkend für davorliegende Monate besteht in der Regel kein Anspruch. Deshalb sollte der Unterhalt früh und nachweisbar geltend gemacht werden.

Wie lange gibt es Trennungsunterhalt?

Bis zur rechtskräftigen Scheidung. Danach kann nachehelicher Unterhalt in Betracht kommen, der aber deutlich strengere Voraussetzungen hat und gesondert geltend gemacht werden muss.

Muss ich nach der Trennung arbeiten gehen?

Im ersten Trennungsjahr besteht in der Regel noch keine Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten. Je länger die Trennung dauert, desto eher wird eine eigene Erwerbstätigkeit erwartet.

Was ist der Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt?

Der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für sein eigenes Auskommen verbleiben muss. Reicht das Einkommen nicht für alle Ansprüche, haben minderjährige Kinder Vorrang vor dem Ehegatten.

Wie erfahre ich, was mein Ehepartner verdient?

Beide Seiten können voneinander Auskunft über das Einkommen verlangen, in der Regel durch Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate und den letzten Steuerbescheid. Bei Selbstständigen werden meist die Gewinne der letzten drei Jahre herangezogen.

Entfällt der Unterhalt, wenn ich einen neuen Partner habe?

Nicht automatisch. Der Anspruch kann entfallen, wenn eine verfestigte eheähnliche Lebensgemeinschaft über längere Zeit besteht. Eine neue Beziehung allein genügt dafür in der Regel nicht.

Zählt es, wer die Trennung wollte?

Nein. Für den Trennungsunterhalt spielt keine Rolle, wer die Trennung ausgesprochen hat oder wer sich im Streit wie verhalten hat. Es geht allein um Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit.

Was ist der Unterschied zu Kindesunterhalt?

Kindesunterhalt steht dem Kind zu und ist vorrangig. Trennungsunterhalt steht dem Ehegatten zu und wird erst berechnet, nachdem der Kindesunterhalt vom Einkommen abgezogen wurde.

Jetzt rechtlich in Mettmann beraten lassen

Jetzt anrufen: 02104 / 98 36 98
E-Mail senden: kanzlei@eulenpesch.de
Alternativ: Termin über das Kontaktformular vereinbaren.

Weitere Rechtsgebiete:

Heller Esstisch mit einer geöffneten Unterlagenmappe und einem Taschenrechner, an den beiden Tischenden steht je eine Kaffeetasse. Symbolbild zum Trennungsunterhalt, wenn zwei Haushalte finanziell getrennt werden.